Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Immobiliengeschäft
der M. Feddersen GmbH & Co. KG
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Objektbeschreibungen und –daten beruhen auf
Angaben der Verkäufer und den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen. Für die Richtigkeit der Angaben kann
keine Gewähr übernommen werden. Alle Angaben sind vor Vertragsabschluss vom Käufer zu prüfen. Irrtum sowie
Zwischenverkauf (bzw. Zwischenvermietung) bleiben vorbehalten.
2. Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis oder unsere Vermittlung zustande gekommenen Kaufvertrages
(bzw. Mietvertrages) ist die ortsübliche Nachweis- bzw. Vermittlungsgebühr zu zahlen.
3. Unsere Angebote sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne schriftliche Einwilligung nicht an
Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadensersatzleistungen mindestens in Höhe der
ortsüblichen Nachweis- bzw. Vermittlungsgebühr. Der Versand von Objektunterlagen und die Aufnahme von
Verhandlungen bedeutet Auftragserteilung und Anerkennung vorstehender Bedingungen. Die Tätigkeit, auch für
den anderen Vertragspartner, ist uns gestattet.
4. Der Nachweis durch uns gilt als anerkannt, wenn bereits bekannte Objekte nicht unverzüglich nach Kenntnis
unseres Angebotes zurückgewiesen werden unter gleichzeitiger Bekanntgabe, woher die Kenntnis des Objektes
erlangt worden ist. Im Falle der Unterlassung dieser Mitteilung gilt der obige Nachweis als ursächlich für einen
Vertragsabschluss. Bei direkten Verhandlungen zwischen den Beteiligten ist stets auf uns Bezug zu nehmen.
5. Die Provision aus der Gesamtkaufsumme entsteht und ist zahlbar bei Abschluss des notariellen Vertrages. Die
Provisionspflicht entfällt nicht, wenn der Vertrag ohne uns direkt oder durch Dritte zum Abschluss gekommen ist,
wenn die Übertragung des Verfügungsrechtes an einem Grundstück in anderer Rechtsform als durch Vertrag
geschieht. Auch wenn Dritte ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufsrecht ausüben, ist die vereinbarte
Verkäuferprovision an uns zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Käuferprovision geht auf den das
Vorkaufsrecht Ausübenden über. Die ortsübliche Maklerprovision ist ferner zu zahlen, wenn mit dem von uns
nachgewiesenen Interessenten innerhalb von zwei Jahren ein anderes Grundstücksgeschäft abgeschlossen
werden sollte.
6. Unser Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig
gemacht wird, infolge Anfechtung hinfällig ist oder sich aus einem sonstigen Grund als rechtsungültig erweist, den
einer der Auftraggeber zu vertreten hat.
7. Von einem Vertragsabschluss muss uns auch nach Beendigung des Auftrages unverzüglich unter Angabe des
Objektes, der Vertragsschließenden und des Kaufpreises Mitteilung gemacht werden. Sollte der Abschluss eines
Kauf- oder Mietvertrages durch unseren Nachweis oder unsere Vermittlung zustande gekommenen sein, so ist die
ortsübliche Nachweis- bzw. Vermittlungsgebühr zu zahlen.
8. Direkte oder durch andere Makler benannte Interessenten sind an uns zu verweisen, sofern uns ein Alleinauftrag
erteilt worden ist. Im Falle eines Vertragsabschlusses haftet uns der Auftraggeber für die volle Provision.
9. Wird statt des Ankaufs eine Vermietung oder Verpachtung vereinbart, so ist bei Vertragsabschluss die hierfür
ortsübliche Maklerprovision zu zahlen. Sofern binnen einer Frist von zwei Jahren nach Abschluss des
vorerwähnten Rechtsgeschäftes mit dem von uns genannten Vertragspartner ein Kaufvertrag abgeschlossen wird,
so verpflichtet dies zur Zahlung der für einen Kaufvertrag ortsüblichen Maklerprovision; hierbei kann die bereits
gezahlte Provision für die Vermietung/Verpachtung in Anrechnung gebracht werden.
10. Unsere Verpflichtungen ergeben sich im Übrigen aus den Vorschriften des BGB (§652 ff.) über den Maklervertrag.
11. Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrages haben nur Gültigkeit, wenn sie in
schriftlicher Form getroffen werden; die Einhaltung der Schriftform ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung.
12. Wir sind nicht zur Entgegennahme von Kaufpreiszahlungen ermächtigt; vom Auftraggeber werden keine
Vermögenswerte entgegen genommen und verwendet; dies bezieht sich nicht auf die Maklerprovision.
13. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann gültig, falls einzelne Vorschriften davon sich als unwirksam
erweisen. Eine unwirksame Vorschrift ist so umzudeuten oder durch eine rechtswirksame Bestimmung zu
ersetzen, dass dem von diesen Geschäftsbedingungen gewollten Sinn und Zweck entsprochen wird.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Husum.